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Rechtliche Grundlagen zum Zeugnisprogramm
Letzte Aktualisierung: 09.02.2010
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: zeugnis@gew-berlin.de

Rechtliche Grundlage für die Zeugnisformulare ist die AV Zeugnisse vom 24.10.2005.  Darin ist in II 3(2) die Zulässigkeit von Computerausdrucken der Zeugnisse geregelt:

  • "II 3(2): Computerausdrucke sind zulässig, wenn sie nach Inhalt und Aufbau den Vordruckmustern oder den genehmigten Vordrucken entsprechen und ein urkundenechter Ausdruck gewährleistet ist."

Die Vordrucke des GEW-Zeugnisprogramms erfüllen diese Anforderungen, die amtlichen Vordrucke sind als BMP-Dateien Basis unserer Formulare. Die Angabe der Namen der Schulleitung und der Klassenleitung sind zulässig, s. Schreiben der Senatsverwaltung vom 22.01.2010 (Download am Ende der Seite):

  • "Sehr geehrter Herr Jeschal,

    die zusätzliche Unterschriftsleiste in den mit dem GEW-Zeugnisprogramm gedruckten Zeugnissen stellt einen nach II 3 (2) der AV Zeugnisse vom 24.10.2005 zulässigen Zusatz dar, da die Zeugnisse im Inhalt und Aufbau weiterhin den amtlichen Vordrucken entsprechen.
    Ich vermag in diesem Zusatz keinen Grund zu erkennen, weshalb Zeugnisse, die mit dem GEW-Programm gedruckt wurden, beanstandet werden sollten.

    Mit freudlichen Grüßen

    Erhard Laube

Zu der Verbindlichkeit einzelner Komponenten der Vordrucke, insbesondere der Schriftgrößen im Schulstempel, gibt es seitens der Senatsverwaltung folgende Klarstellung:

  • "...wie bereits tel. besprochen, habe ich keine Bedenken, wenn auf den für das laufende Schuljahr geltenden Zeugnissen offensichtliche Fehler bei der Rechtschreibung oder bei der Angabe der Funktionsträger von den Schulen korrigiert werden. ...

     Bei der Schriftgröße für den Schulstempel im Kopf der Zeugnisse handelt es sich nicht um eine verbindliche Vorgabe, sie kann also verändert werden."




Schreiben der Senatsverwaltung zur Zulässigkeit der Namenszusätze auf den Zeugnisformulen des GEW-Programms (pdf / 127 kb)



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Stand: 11.02.2013
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